Mahngebühren bei nicht fristgerechtem einreichen der Steuererklärung

17. Juni 2019

Ab 2019 führt der Kanton Aargau, wie dies die Nachbarskantone schon seit längerem praktizieren, die Mahngebühren bei Nichteinreichen der Steuererklärung (Steuerjahr 2018) ein. Bei nicht rechtzeitigem Einreichen der Steuererklärung sowie nicht fristgemäss bezahlten Rechnungen, wurde eine Mahngebühr von CHF 35 festgesetzt. Bei einer zweiten Mahnung wird eine Gebühr von CHF 50 erhoben.

Dies ist vergleichbar mit den Mahngebühren in den Nachbarkantonen. Im Kanton Solothurn und Bern wird für die erste Mahnung eine Gebühr von CHF 60 erhoben. Die zweite Mahnung kostet im Kanton Baselland mit CHF 50 gleich viel wie ab jetzt im Aargau, im Kanton Solothurn beträgt die Gebühr dafür CHF 60 im Kanton Luzern CHF 40 und im Kanton Zug CHF 20.

Das Gesuch um eine Fristerstreckung bleibt weiterhin möglich. Dieser Antrag ist kostenlos.

Umsetzung bei der Mahrer Treuhand AG

Auf dem Steuerformular 2018 des Kantons Aargau ist eine Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis zum 31.03.2019 aufgedruckt. Die Frist wird im Kanton Aargau ab diesem Jahr bis zum 30.06.2019 stillschweigend verlängert.

Wenn die Steuererklärung 2018 im Juni 2019 noch nicht abgegeben werden kann, reichen wir für alle unsere Steuerkunden im Verlauf des Monats Juni 2019 ein kostenloses Fristerstreckungsgesuch bis im Herbst 2019 ein.

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